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Aufklärung eines Missverständnisses

 Auch wenn es „beglaubigte Übersetzung“ heißt, kann ich als Übersetzerin keine beglaubigte Kopie eines Schriftstücks anfertigen. Oft werden amtlich beglaubigte Kopien von Originaldokumenten wie z. B eines Reisepasses oder eines Hochschulabschlusses etc. zur Vorlage u. a bei Botschaften, Konsulaten oder anderen Behörden angefragt. Diese werden allerdings beim Notar, im Rathaus oder bei Bürgerbüros angefertigt und nicht von einem Übersetzer. Die Originalschriftstücke in deutscher Sprache werden kopiert und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, somit handelt es ich dann um eine beglaubigte Kopie. Der Beglaubigungsvermerk der Behörde oder des Notars muss von dem ermächtigten Übersetzer mit übersetzt werden. Darüber hinaus gibt es noch eine Unterschriftsbeglaubigung, bei der die Echtheit einer Unterschrift bestätigt wird.

Die „beglaubigte“ Übersetzung hingegen, kann auf der digitalen Kopie einer Urkunde (PDF oder Bild) basieren oder eben auf der beglaubigten Kopie einer Urkunde. Zwecks eindeutiger Zuordnung wird die beglaubigte Übersetzung an den Ausdruck der gescannten Urkunde angeheftet oder der Scan des Originals befindet sich auf der Rückseite der Übersetzung. Beglaubigte Übersetzungen werden nicht an das Originaldokument angeheftet, deshalb benötigten wir vom Kunden lediglich einen Scan des Originals. Der „Beglaubigungsvermerk“ des ermächtigten Übersetzers bestätigt lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Übersetzung mit dessen Unterschrift und Stempel sowie mit dem Verweis auf seine gerichtliche Befugnis (Ermächtigung eines Gerichts). Dies wird dann im Volksmund auch „beglaubigte Übersetzung“ genannt, obwohl dieser Ausdruck recht irreführend sein kann. Der Begriff „bestätigte Übersetzung“ ist eigentlich zutreffender.

Für mehr Informationen zu amtlich beglaubigten Kopien können Sie gerne diesen Link nutzen.

Bei Bedarf an beglaubigten Übersetzungen können Sie mich gerne via Mail kontaktieren oder mich gerne anrufen.

Ich freue mich auf Sie!